Unser Tätigkeitsfeld umfasst sowohl Katastervermessungen als auch Ingenieurvermessungen. Zum Bereich Katastervermessungen, den wir in Rheinland-Pfalz neben den Vermessungs- und Katasterämtern als zugelassene sonstige öffentliche Vermessungsstelle wahrnehmen, gehören
Des Weiteren führen wir auch Aufträge im Bereich der Ingenieurvermessungen durch. Dazu zählen
Dipl.-Ing. Rolf Ermert
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Oberdürenbach
In der Gemarkung Oberdürenbach, Flur 3, 4 und 5, Flurstücke 114,115,116, 117, 118,119 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Grenzbestimmung auf Antrag der Gemeinde Oberdürenbach festgestellt und abgemarkt. Über die Grenzbestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 5.11.2025 ein Grenztermin durchgeführt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448,) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügbare Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung wie in der Skizze dargestellt , wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung wie in der Skizze dargestellt abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 19. November 2025 bis 22. Dezember 2025 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.Ing. Rolf Ermert, Öffentl. best. Verm.Ing., Koblenzer Straße 82, 53489 Sinzig ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montags bis Donnerstags von 8.00 bis 16.30 Uhr, Freitags von 8.00 bis 15.00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl. Ing. Rolf Ermert, Öffentl. best. Verm.Ing., Koblenzer Straße 82, 53489 Sinzig schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
